Ihrer Königl. Maytt. Verordnung, Angehend die Vorladung oder Citation bey den Gerichten, sampt der Execution und Zuschlage, in denen Fällen, die in zweyen Gerichten gewonnen sind, und doch davon apelliret wird

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Ihrer Königl. Maytt. Verordnung, Angehend die Vorladung oder Citation bey den Gerichten, sampt der Execution und Zuschlage, in denen Fällen, die in zweyen Gerichten gewonnen sind, und doch davon apelliret wird