Ihrer Königl. Maytt. Verordnung angehend Derselben Straffe, welche sich wieder oder ohne Ihrer Königl. Maytt. Befehl, unter allerhand Schein, understehen, entweder von den Bauern oder andern Königl. Maytt. Unterthanen und Milice-Betienten, einige Auflagen, Gelder, oder allerhand Gaben, Wahren oder Fuhren aufzulegen, entgegen zunehmen, oder einzufordern, oder sich auch dazu gebrauchen laßen

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Ihrer Königl. Maytt. Verordnung angehend Derselben Straffe, welche sich wieder oder ohne Ihrer Königl. Maytt. Befehl, unter allerhand Schein, understehen, entweder von den Bauern oder andern Königl. Maytt. Unterthanen und Milice-Betienten, einige Auflagen, Gelder, oder allerhand Gaben, Wahren oder Fuhren aufzulegen, entgegen zunehmen, oder einzufordern, oder sich auch dazu gebrauchen laßen