In Folge der Beschwerdeführung des Kl. Köpposchen orth. griechischen Schulmeisters Jaan Saar beim örtl. Kaiserl. Kirchsp. Gericht wegen Schullohnforderung an die hiesige Gemeinde waren die griechischen Gem. Glieder vor das Gemeindegericht beschieden und von denselben erschienen:
Hans Laos, Tõnnis Kask, Johann Tilman, Jaan Kark, Johann Borgmann, Rits Borgmann, Johann Talmann und Johann Pihlakas.
Auf die an die Comparenten gerichte Frage, warum sie nicht auf die wiederholten diesseitigen Befehle das Schulgeld für den orth. griechischen Schulmeister Jaan Saar bezahlt hätten, antwortete Hans Laos: er zahle deswegen das Schulgeld nicht, weil er sein Kind im vorigen Winter nicht zur griechischen Schule gegeben, aus dem Grunde, dass sein Kind daselbst nichts lernen könne, denn dieses habe er an seinen andern Kinder, die 2 Winter regelmässig diese Schule besucht, ohne da das Geringste gelernt zu haben, da gedachter Schulmeister Jaan Saar mehr in Sollo Kruge als bei seiner Schule gewesen. Ausserdem sei ihm bei seinem Übertritt zur orthodox. griechischen Kirche ausdrücklich versichert worden, dass er weder Kirchen- noch Schulabgaben zu leisten nöthig haben werde. Dann sei auch das Schullocal äusserst schlecht und rauchig und lange nicht geräumig genug, um alle zur Schule geforderten Kinder zu fassen. Aus diesen Gründen habe er sein Kind in die lutherische Schule gegeben, da ja auch die hoheren Stände der orth. griechischen Kirche nicht an die confessionelle Schule gebunden wären.
Jaan Kark erklärte, dass auch er seine Kinder deshalb nicht in die griechische Schule gegeben, weil sie daselbst nichts lernten; daher er auch das Schulgeld nicht zahlen können.
Die übrigen Comparenten als Tõnnis Kask, Johann Borgmann, Rits Borgmann und Johann Talmann deponirten, dass, da Schulmeister Jaan Saar die Kinder vom 8ten bis zum 16ten Jahre, also auf 8 Jahre zum Schulbesuch und auch 1 Rub. S. jährlich per Kind Schulgeld verlange, so wären sie, als arme unansässige Leute nicht im Stande, den Schulbesuch ihrer Kinder auf so lange Dauer aus zu kehren und das Schulgeld zu zahlen. Ebenso wäre ihren Kindern vor dem zehnten oder eilften Jahre nicht möglich im Winter bei Kälte und Schnee und meistens grosser Entfernung die Schule zu besuchen, da den Wenigsten von ihnen ein Pferd zu Gebote stünde, um die Kinder zur Schule zu fahren. Es sei auch ihnen Allen bei der Firmelung die Versicherung gemacht, dass von ihnen keine Kirchen- und Schulabgaben gefordert worden werden.
Da nun Comparanten beachtenswerthe Gründe gegen den Schulbesuch als auch gegen die Zahlung des Schulgeldes an den gr. Schulmeister vorgebracht, deshalb das Gem. Gericht sich zur Anwendung Zwangsmassregeln zur Beitreibung des ged. Schulgeldes nicht berechtigt glaubt, ebenso auch die Competenz nicht besitzt dem mehrgedachten griech. Schulmeister Jaan Saar das von ihm geforderte Schulgeld abzusprechen, weshalb er seine Klagesache bei Einem Kais. Kirchspiels Gericht anbringen und die oberrichterliche Entscheidung von dort anbitten moge.
Vorsitzer Tõnnis Winnal XXX
In Folge der Beschwerdeführung des Kl. Köpposchen orth. griechischen Schulmeisters Jaan Saar beim örtl. Kaiserl. Kirchsp. Gericht wegen Schullohnforderung an die hiesige Gemeinde waren die griechischen Gem. Glieder vor das Gemeindegericht beschieden und von denselben erschienen:
Hans Laos, Tõnnis Kask, Johann Tilman, Jaan Kark, Johann Borgmann, Rits Borgmann, Johann Talmann und Johann Pihlakas.
Auf die an die Comparenten gerichte Frage, warum sie nicht auf die wiederholten diesseitigen Befehle das Schulgeld für den orth. griechischen Schulmeister Jaan Saar bezahlt hätten, antwortete Hans Laos: er zahle deswegen das Schulgeld nicht, weil er sein Kind im vorigen Winter nicht zur griechischen Schule gegeben, aus dem Grunde, dass sein Kind daselbst nichts lernen könne, denn dieses habe er an seinen andern Kinder, die 2 Winter regelmässig diese Schule besucht, ohne da das Geringste gelernt zu haben, da gedachter Schulmeister Jaan Saar mehr in Sollo Kruge als bei seiner Schule gewesen. Ausserdem sei ihm bei seinem Übertritt zur orthodox. griechischen Kirche ausdrücklich versichert worden, dass er weder Kirchen- noch Schulabgaben zu leisten nöthig haben werde. Dann sei auch das Schullocal äusserst schlecht und rauchig und lange nicht geräumig genug, um alle zur Schule geforderten Kinder zu fassen. Aus diesen Gründen habe er sein Kind in die lutherische Schule gegeben, da ja auch die hoheren Stände der orth. griechischen Kirche nicht an die confessionelle Schule gebunden wären.
Jaan Kark erklärte, dass auch er seine Kinder deshalb nicht in die griechische Schule gegeben, weil sie daselbst nichts lernten; daher er auch das Schulgeld nicht zahlen können.
Die übrigen Comparenten als Tõnnis Kask, Johann Borgmann, Rits Borgmann und Johann Talmann deponirten, dass, da Schulmeister Jaan Saar die Kinder vom 8ten bis zum 16ten Jahre, also auf 8 Jahre zum Schulbesuch und auch 1 Rub. S. jährlich per Kind Schulgeld verlange, so wären sie, als arme unansässige Leute nicht im Stande, den Schulbesuch ihrer Kinder auf so lange Dauer aus zu kehren und das Schulgeld zu zahlen. Ebenso wäre ihren Kindern vor dem zehnten oder eilften Jahre nicht möglich im Winter bei Kälte und Schnee und meistens grosser Entfernung die Schule zu besuchen, da den Wenigsten von ihnen ein Pferd zu Gebote stünde, um die Kinder zur Schule zu fahren. Es sei auch ihnen Allen bei der Firmelung die Versicherung gemacht, dass von ihnen keine Kirchen- und Schulabgaben gefordert worden werden.
Da nun Comparanten beachtenswerthe Gründe gegen den Schulbesuch als auch gegen die Zahlung des Schulgeldes an den gr. Schulmeister vorgebracht, deshalb das Gem. Gericht sich zur Anwendung Zwangsmassregeln zur Beitreibung des ged. Schulgeldes nicht berechtigt glaubt, ebenso auch die Competenz nicht besitzt dem mehrgedachten griech. Schulmeister Jaan Saar das von ihm geforderte Schulgeld abzusprechen, weshalb er seine Klagesache bei Einem Kais. Kirchspiels Gericht anbringen und die oberrichterliche Entscheidung von dort anbitten moge.
Vorsitzer Tõnnis Winnal XXX